Benutzungs- und Gebührenordnung für das Vereinslokal

§ 1 - Allgemeines

Das Vereinshaus des Kleingartenvereins „Freundschaft am Galgenberg” steht nach Maßgabe dieser Benutzerordnung allen Vereinsmitgliedern und Privatpersonen (Fremdbenutzer) für Familienfeiern zur Verfügung, soweit es nicht für eigene Zwecke des Kleingartenvereins benötigt wird.

§ 2 - Mietgegenstand

Vermietet wird das Vereinshaus nebst dem Freisitz am Gebäude.

§ 3 - Gestattunq der Benutzer

  1. Die Gestattung der Benutzung (Reservierung) ist beim Vorstand oder dem Vereinshauswart schriftlich zu beantragen. Sie muss mit einer Frist von mindestens 1 Monat im Voraus erfolgen.
  2. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Vereinshauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung an. Aus wichtigen Gründen, z.B. Verstoß gegen die Benutzerordnung, kann die Gestattung zurückgenommen, eingeschränkt oder widerrufen werden. Eine Abtretung an Dritte ist unzulässig.
  3. Das Hausrecht steht dem Kleingartenverein oder dessen Vereinshauswart zu. lhren Anordnungen ist Folge zu leisten.
  4. Der Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein.

§ 4 - Umfang und Kosten der Benutzung

  1. Für die Vermietung des Vereinshauses nach § 2 werden Entgelte gemäß der Anlage erhoben Die Abgabe für Wasser und Strom werden jeweils nach Verbrauch berechnet.
  2. Bei Vertragsabschluss ist eine Kaution von mindestens 60,- € zu entrichten. Dieses wird bei Beendigung des Vertrages zurückgezahlt, sofern der Vermieter keine Verrechnung von Kosten für unterlassene Reinigung vorzunehmen hat oder keine Schadenersatzansprüche stellt.
  3. Das Hausrecht steht dem Kleingartenverein oder dessen Vereinshauswart zu. lhren Anordnungen ist Folge zu leisten.
  4. Von einer verbindlichen Reservierung kann schriftlich (per E-Mail oder Post) zurückgetreten werden. Bei einem kurzfristigen Rücktritt oder einer Nichtwahrnehmung des Vermietungstermins kann der Verein eine Gebühr erheben.

    Bis 10 Tage vor Mietbeginn, sofern eine Vermietung durch den Vermieter noch möglich ist: 10 €.

    Ist eine Vermietung nicht möglich oder liegt die Kündigung weniger als 10 Tage vor dem Miettermin: 30 €.

§ 5 Pflichten der Benutzer

  1. Der Kleingartenverein überlässt dem Mieter die Einrichtung sowie das Inventar zu Benutzung in dem Zustand, im dem es sich befindet. Der Mieter ist verpflichtet, das lnventarjeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Es ist sicherzustellen, dass schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden.
  2. Die Räumlichkeiten sowie die Außenanlage sind so zu verlassen, wie sie es Vorgefunden wurde. Tische, Stühle, und Bänke und alle sonstigen Gegenstände sind aufzuräumen und an den ursprünglichen Ort zurückzubringen. Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht außerhalb der Räume genutzt werden.
  3. Eventuelle Schäden am Gebäude, den Räumen, der Einrichtungen oder dem Inventar muss der Mieter unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe, anzeigen. Der Mieter hat Schäden, die er schuldhaft verursacht hat, zu beseitigen. Gleiches gilt für Schäden, die nicht der Mieter selbst verursacht hat, sondern eine Person, der der Mieter Zuritt zu den Räumlichkeiten gestattet hat oder die aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, Zutritt zu den Mieträumen erlangt hat. Der Kleingartenverein kann auch verlangen, dass der Mieter statt der Beseitigung des Schadens den dafür erforderlichen Geldbetrag zahlt. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
  4. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen (insbesondere zur Nachtzeit) auf dem Gelände der Kleingartenanlage und den dazugehörenden Außenanlage (z.B. Parkplatz). Eine Belästigung von Anwohnern und Nachbarn ist nicht statthaft.
  5. Übernachtungen von Personen in den Räumen des Vereinshauses sind nicht gestattet.
  6. Grillen ist nur auf den Freiflächen und nur mit ordnungsgemäßen Grillgeräten zulässig.
  7. Für die Müllentsorgung ist der Mieter verantwortlich.
  8. Nach Abschluss der Benutzung sind das Vereinshaus und sonstige überlassene Gegenstände spätestens am darauffolgenden Tag, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
  9. Beim Verlassen des Vereinshauses nach der Feier ist vorher zu Überprüfen ob die Wasserhähne geschlossen sind. Die Fenster sind zuzumachen und zu verschließen, die Rollläden sind herunterzulassen und die Eingangstür ist abzuschließen. Die Anschlussstecker der Kühl- und Elektrogeräte sind aus der Steckdose herauszuziehen. Die Türen der Kühlgeräte sind zu öffnen.

§ 6 - Rauchverbot

lm gesamten Gebäude ist das Rauchen untersagt. Rauchen ist nur auf der Terrasse, bei Nutzung der Aschenbecher gestattet. Diese müssen nach der Nutzung gereinigt werden.

§ 7 - Parkglätze

  1. Besucher haben die vorgesehenen Parkplätze außerhalb der Kleingartenanlage in Anspruch zu nehmen.
  2. Das Befahren der Anlage ist nur zum Be- und Entladen gestattet.
  3. Es ist gestattet 1 Fahrzeug neben dem Vereinshaus zu Parken. Dieses muss aber bei der Übergabe des Vereinshauses mit KFZ Kennzeichen angegeben werden.
  4. Werden trotzdem Fahrzeuge innerhalb der Gartenanlage abgestellt, werden ja Fahrzeug 10,00ê in Rechnung gestellt.
  5. Die Geschwindigkeitsbegrenzung in der Gartenanlage beträgt 10 km/h.
  6. Die Teilnehmer an der Feier sind darüber zu informieren.

§ 8 - Haftung

  1. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidern sowie sonstigen Gegenständen etc.) übernimmt der Kleingartenverein nicht. Der Benutzer stellt den Kleingartenverein von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Benutzer des überlassenen Vereinsansprüchen und sonstigen Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzungseiner des überlassenden Vereinshauses, Einrichtungen und Zugänge zu diesen Einrichtungen und Anlagen stehen. Die Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Kleingartenverein und für den Fall der Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs Ansprüchen gegen den Kleingartenverein und dessen Beauftragten.
  2. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Kleingartenverein an dem überlassenen Vereinsheim den überlassenen Gegenständen und Zufahrtswegen entstehen.

§ 9 - Sonderregelung

Über Abweichungen von dieser Benutzungsverordnung entscheidet der Vorstand des Kleingartenvereins.

Kleingartenverein "Freundschaft am Galgenberg" e.V.
Leipziger Straße · 99085 Erfurt